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Berufsrecht; | Durchsetzung einer Honorarvereinbarung mit Drohung der Mandatskündigung
Die Kündigung eines Anwaltsvertrags ist nach § 627 BGB jederzeit möglich; eine Kündigung zur Unzeit wird durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert. Ob die Drohung mit einer Mandatskündigung rechtswidrig ist, hängt von dem Verhältnis zwischen dem verfolgten Zweck und dem dazu eingesetzten Mittel ab. Dabei ist das Verlangen eines Rechtsanwalts nach einem Sonderhonorar grundsätzlich auch nach bereits fortgeschrittenen Vergleichsverhandlungen gerechtfertigt, wenn der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbemessung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschreitet ().