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BAG 13.12.2001 6 AZR 30/01

Öffentlicher Dienst; | Lohnfortzahlung bei Zeugenaussage vor Gericht

Nach § 33 Abs. 2 des MantelTV für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder erhält ein Arbeiter Lohnfortzahlung wegen persönlicher Arbeitsverhinderung bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht. Muss er vor Gericht als Zeuge erscheinen, handelt es sich um die Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht nach deutschem Recht i. S. der Tarifbestimmung. Dass die Zeugenpflicht auch Personen treffen kann, die nicht deutsche Staatsbürger sind, nimmt ihr nicht den Charakter einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht ().

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