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Körperschaftsteuer | Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen als fiktive Gewinnausschüttungen
Der lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. der § 8 Abs. 3, § 27 KStG 1996/2002 a. F., sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996/2002 a. F. dar (Bestätigung des , BStBl 2005 II S. 49). (2) Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen i. S. von § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG 2002 i. d. F. des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes sind als rein rechnerische Differenzbeträge zu begreifen, nicht als tatsächliche „Abführungen”. Sie können daher nicht nur – als „Mehr”-Abführungen – aus einem höheren handelsbilanziellen Jahresüberschuss der Organgesellschaft resultieren, sondern auch aus Fällen sog. Minderverlustübernahmen, in welchen de...