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Steuerfreiheit einer Kampfsportschule
BFH, Entscheidung vom 28. 5. 2013 - XI R 35/11, veröffentlicht am 28. 8. 2013
Bereits für ein Ballett- und Tanzstudio hat der BFH entschieden, dass die Leistungen unter Berufung auf das Europäische Umsatzsteuerrecht steuerfrei sein können (vgl. Urteil vom - V R 3/05). Nunmehr wendet er die Grundsätze auch auf eine Kampfsportschule an.
A. Leitsatz
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule können nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei sein, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben und vergleichbare Leistungen in Schulen oder Hochschulen erbracht werden.
B. Sachverhalt
Der Kläger betrieb in den Streitjahren 1999 bis 2003 eine Kampfsportschule und ein Bewachungsunternehmen. In der Schule wurde die WingTsun Technik vermittelt. Ausweislich der Angaben des Klägers in einem Werbeprospekt handelt es sich um eine „Kampf- und Bewegungskunst“.
In den genannten Jahren erklärte er zunächst steuerpflichtige Umsätze aus der WingTsun-Schule. Er beantragte später unter Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft die Steuerfreiheit der Leistungen. Das Ministerium bescheinigte, dass die „erbrachten Unterrichtsleistungen zur Vorbereitung auf den Beruf des Kampfku...