BGH Beschluss v. - 1 ARs 6/13

Instanzenzug: nachgehend Az: 3 StR 69/13 Beschluss

Gründe

1Der Senat stimmt im Grundsatz der Auffassung des anfragenden 3. Strafsenats zu, dass eine auf die Vornahme dieser Tathandlung gestützte Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei die Feststellung eines Absatzerfolges voraussetzt. Dabei bedurfte es im Hinblick auf die Fragestellung keiner näheren Vertiefung, welche Anforderungen an einen solchen Absatzerfolg zu stellen sein werden (vgl. dazu etwa T. Walter in LK-StGB, 12. Aufl., § 259 Rn. 51 ff.).

2Da der Anfragebeschluss des 3. Strafsenats lediglich das Merkmal „absetzt“ betrifft, braucht sich der Senat auch nicht dazu zu verhalten, ob das Erfordernis eines - wie auch immer gearteten Absatzerfolges - für das Tatbestandsmerkmal „absetzen hilft“ in § 259 Abs. 1 StGB ebenfalls zu gelten hätte. Der Senat weist im Hinblick auf den Gegenstand der Anfrage zudem klarstellend darauf hin, dass die Aufgabe früherer eigener, der Rechtsansicht des anfragenden 3. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung lediglich zu dem Merkmal „absetzt“ in § 259 Abs. 1 StGB ergangene Entscheidungen nicht aber - wie die Bezugnahme im Anfragebeschluss auf die Senatsentscheidung vom (5 StR 135/80) nahelegen könnte - Rechtsprechung des Senats zu dem Merkmal „absetzt“ in § 374 Abs. 1 AO (Steuerhehlerei) betrifft.

Raum                        Wahl                           Graf

            Cirener                        Radtke

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 2046 Nr. 12
wistra 2013 S. 428 Nr. 11
DAAAE-44120