BGH Beschluss v. - I ZR 172/12

Instanzenzug: BGH

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2 I. Die Klägerin hat den Beklagten wegen der Verwendung der Bezeichnung "Vorsitzenden Richter a.D." zusätzlich zu der Angabe "Steuerberater" auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Den Streitwert hat es für das Berufungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. Der Beklagte hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

3 Der Senat hat den Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer auf 20.000 € festgesetzt und die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).

4 II. Zu Unrecht rügt der Beklagte, der Senat habe seinen Vortrag zur Begründung einer 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht berücksichtigt. Der Beklagte hatte geltend gemacht, er sei seit Juni 2011 in einer Außen-GbR (Bürogemeinschaft) tätig. Danach betreffe der Rechtsstreit in zweiter Instanz auch die wirtschaftlich weit wichtiger zu beurteilenden Interessen dieser gesamtschuldnerisch haftenden Scheinsozietät.

5 Der Senat hat diesen Vortrag berücksichtigt und sich entgegen der Darstellung in der Anhörungsrüge mit ihm auch auseinandergesetzt. Er hat bei der Bemessung des Werts der Beschwer nur nicht auf die lediglich mittelbaren Auswirkungen auf Dritte, sondern nur auf die eigene Betroffenheit des Beklagten abgestellt, die den Wert von 20.000 € nicht übersteigt.

Fundstelle(n):
SAAAE-44115