Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das Schweigen des Senats auf die Ausführungen in der Gegenerklärung des Verteidigers offenbart nach der Sachlogik des revisionsgerichtlichen Beschlussverfahrens vielmehr, dass der neue Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt begründete Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (, NStZ-RR 2009, 252 mwN; vgl. , NStZ 2002, 487, 488 f.; Beschluss vom - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463).
Fundstelle(n):
PAAAE-44087