BGH Beschluss v. - II ZR 139/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Der Antrag der Nebenintervenientin, den Senatsbeschluss vom 14. Mai 2013 in entsprechender Anwendung von § 321 ZPO dahin zu ergänzen, dass der Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin des Beklagten zu 2 zu tragen hat, bleibt ohne Erfolg. Eine Beschlussergänzung in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO kommt nicht in Betracht, weil keine Entscheidungslücke vorliegt.

2 Der erkennende Senat hat über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 und 3 entschieden und im Übrigen die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Dieser Vorbehalt erfasst auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten. Eine Entscheidung hierüber konnte noch nicht ergehen, weil das Verfahren wegen der Insolvenz über das Vermögen der Beklagten zu 1 gemäß § 240 InsO insoweit unterbrochen ist. Die Nebenintervenientin ist der Beklagten zu 2 und der Beklagten zu 1 beigetreten. Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. Es gilt also der Grundsatz der Kostenparallelität. Die durch eine unselbständige Nebenintervention verursachten Kosten sind in dem gleichen Maßstab zu verteilen wie die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (vgl. , NJW 2009, 3240 Rn. 15 f., 20; Beschluss vom 8. September 2011 VII ZB 24/09, NJW 2011, 3721 Rn. 5). Dieser Maßstab steht aber erst dann fest, wenn über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers auch im Verhältnis zur Beklagten zu 1 entschieden worden ist.

Fundstelle(n):
MAAAE-44075