1. Sind Schuldner und Gläubiger von Kapitalerträgen Geschwister, ist nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 a EStG auf die erzielten Zinsen
nicht der Abgeltungssteuersatz von 25 %, sondern der progressive Steuersatz anzuwenden. Aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise
ist unerheblich ist, ob die Geschwister sich tatsächlich nahe stehen.
2. § 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG ist verfassungskonform einschränkend dahingehend auszulegen, dass nur die Fälle eines potentiellen
Gesamtbelastungsvorteils erfasst werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2014 S. 142 Nr. 4 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 10 KÖSDI 2013 S. 18561 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2013 S. 3122 GAAAE-44051
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 16.04.2013 - 8 K 3100/11
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