Suchen
ZSKG § 9

Vierter Abschnitt: Schutzbau

§ 9 Baulicher Betriebsschutz

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045