Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Völkerrechtliche Stellung
(1) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen, die für den Zivilschutz eingesetzt werden, haben den Voraussetzungen des Artikels 63 des IV. Genfer Abkommens vom zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl 1954 II S. 781) und des Artikels 61 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) (BGBl 1990 II S. 1550) zu entsprechen.
(2) Die Stellung des Deutschen Roten Kreuzes als anerkannte nationale Gesellschaft vom Roten Kreuz sowie die der anderen freiwilligen Hilfsgesellschaften und ihres Personals nach dem humanitären Völkerrecht bleiben unberührt.
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LAAAE-44045