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ZSKG § 24

Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften [1]

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen

  1. in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und

  2. zu Pflegehilfskräften.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 18 zu neuem § 24 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .