ZSKG § 24
Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften [1]
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
zu Pflegehilfskräften.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 18 zu neuem § 24 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .