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ZSKG § 23

Siebter Abschnitt: Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit

§ 23 Sanitätsmaterialbevorratung [1]

(1) 1Der Bund stellt den Ländern für die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung im Verteidigungsfall ergänzend Sanitätsmaterial zur Verfügung. 2Dieses steht den Ländern für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zusätzlich zur Verfügung. 3Die Länder können das Sanitätsmaterial in ihre Katastrophenschutzvorsorge einplanen.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anordnen, dass nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes ausreichend Sanitätsmaterial von Herstellungsbetrieben, Großhandlungen sowie öffentlichen und Krankenhausapotheken vorgehalten wird, um die Deckung von zusätzlichem Bedarf im Verteidigungsfall sicherzustellen. 2Die §§ 4, 8 und 13 bis 16 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung vom sind entsprechend anzuwenden.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
LAAAE-44045

1Anm. d. Red.: § 23 i. d. F. der VO v. (BGBl I S. 1328) mit Wirkung v. .