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ZSKG § 14

Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes [1]

§ 14 Aus- und Fortbildung [2]

1Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe a dienen zugleich den Ländern für die Vorbereitung ihrer Entscheidungsträger, Führungskräfte und sonstigen Fachkräfte auf die Bewältigung von Katastrophen und Unglücksfällen und umfassen insbesondere auch die Planung, Durchführung und Auswertung von ressort- und länderübergreifenden Krisenmanagementübungen. 2Die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen des Bundes bauen auf der Ausbildung der Länder im Bereich des Katastrophenschutzes auf und ergänzen diese.

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LAAAE-44045

1Anm. d. Red.: Abschnittsüberschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 14 eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl I S. 693) mit Wirkung v. .