ZSKG § 12
Sechster Abschnitt: Katastrophenschutz im Zivilschutz und Katastrophenhilfe des Bundes [1]
§ 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe [2]
Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
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LAAAE-44045