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Umweltrecht; | Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung

Die VO zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung v. ist im BGBl 2002 I S. 3478 bekannt gemacht worden und am in Kraft getreten. Danach dürfen in Wohngebieten Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr nicht betrieben werden. Zusätzlich dürfen Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler auch in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und von 17 bis 20 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dass sie das gemeinschaftliche Umweltzeichen besitzen. Altgeräte dürfen weiter benutzt werden; für sie gelten die gleichen zeitlichen Einschränkungen. Aufgehoben werden u. a. die Rasenmäherlärm-VO und die Baumaschinenlärm-VO.

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