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Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 in der Gestaltungspraxis
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 613Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 (ErbRVO) bedeutet für internationale Erbfälle erhebliche Änderungen. Sie betrifft nicht das materielle Erbrecht und auch nicht das Erbschaftsteuerrecht, regelt aber die Anknüpfung für das anzuwendende nationale Erbrecht. Die Rechtswahlmöglichkeiten wurden deutlich verbessert. Durch das europäische Nachlasszeugnis wird die Abwicklung internationaler Nachlässe wesentlich vereinfacht.
Ausführlicher Beitrag s..
I. Grundsätze und wichtige Änderungen
[i]ErbRVO im Abl EG 2012 Nr. L 201 S. 107 ff. unter http://bit.ly/1cclC18Die Verordnung gilt für die „Rechtsnachfolge von Todes wegen” (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 ErbRVO); dies sind „alle zivilrechtlichen Aspekte” des „Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten” im Todesfall und zwar unabhängig davon, ob sich dieser Übergang durch Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfolge vollzieht (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a ErbRVO). Dazu gehören insbesondere Fragen der Erbfolge, der Erbfähigkeit und Enterbung, die Bestimmung der Nachlassberechtigten, Fragen der Annahme und Ausschlagung, Haftungsfragen bei Nachlassverbindlichkeiten, das Pflichtteilsrecht sowie Ausgleichungs- und Anrechnungsregeln.
[i]Prinzip der Nachlasseinheit bleibt bestehen, doch größere GestaltungsfreiheitGrundsätzlich ble...