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Indische Quellensteuer auf technische Dienstleistungen
Aktuelles zur PAN, zum Dienstleistungsbegriff und zur Quellensteueranrechnung
[i]Ruh/Beyer, IWB 17/2010 S. 642 NWB LAAAD-49359Drei Jahre nach Einführung der Permanent Account Number (PAN), die u. a. der Umsetzung der indischen Quellensteuerpflicht auf Vergütungen für technische Dienstleistungen für indische Auftraggeber (unabhängig vom Leistungsort) dient, sollen bereits mehr als 30.000 deutsche Unternehmen die indische Steuernummer beantragt haben. Die im Regelfall kurzfristig erteilte PAN ermöglicht die Verringerung des zum auf 25 % erhöhten nationalen Quellensteuersatzes auf den nach dem DBA Indien zulässigen Satz von 10 % der Vergütung. Weitere Voraussetzung dafür ist – aufgrund einer aktuellen Gesetzesänderung – die Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamtes an den indischen Kunden. Unabhängig hiervon will die indische Finanzverwaltung nun die mit der Erteilung der PAN verbundene Steuererklärungspflicht in Indien verstärkt durchsetzen. Dies kann bei Dienstleistungen für verbundene Unternehmen zu Verrechnungspreisdiskussionen führen. Problematisch ist auch die weite Auslegung des Begriffs „technische Dienstleistung” durch die indische Finanzverwaltung, die insbesondere im Maschinen- und Anlagenbau zu teilweise abkommenswidrigen Que...