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Mindestanforderungen an die Ausübung des Wahlrechts zur Einnahmen-Überschussrechnung als Gewinnermittlungsart
(1) Wortlaut und Systematik von § 4 Abs. 1 und 3 EStG zeigen, dass die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Grundregel ist, zumal die Einnahmen-Überschussrechnung nur bei Erfüllung der im Gesetz bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. (2) Für die wirksame Ausübung des Wahlrechts zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG genügt eine bloße Erklärung des Stpfl. nicht, sondern es müssen jedenfalls gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden, etwa dass zumindest Einnahmen- und Ausgabenbelege erstellt und gesammelt werden. (3) Bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn nicht bereits mit dem rechtlichen Entstehen der Forderung auf die Gegenleistung realisiert – dies wäre schon mit dem Abschluss des entsprechenden schuldrechtlichen Vertrags der Fall –, sond...