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Einberufung der Hauptversammlung in der Insolvenz der AG durch Aktionär
Wird dem Verlangen einer Minderheit der Aktionäre zur Einberufung der Hauptversammlung zwecks Neuwahl des Aufsichtsrats durch den Vorstand unter Hinweis auf das inzwischen eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der AG nicht entsprochen, dann kann das Gericht die Aktionäre dennoch zur entsprechenden Einberufung der Hauptversammlung ermächtigen, da im Regelinsolvenzverfahren insoweit die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane im gesellschaftsinternen und insolvenzneutralen Schuldnerbereich der AG, wozu eben auch die Wahl des Aufsichtsrats gehöre, unberührt bleiben. Auch im Falle einer Eigenverwaltung würde ein Einberufungsverlangen nicht an § 276a InsO scheitern ( I-3 Wx 36/13, NZI 2013 S. 504).
Mit dieser im Zuge des ESUG vom (BGBl 2011 I S. 2782 ff.) neu ein...