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Erfüllung der handelsrechtlichen Offenlegungspflichten durch eine sog. Nullbilanz?
I. Sachverhalt
Die kleine X GmbH reicht beim Bundesanzeiger eine Bilanz nebst GuV und Anhang ein, in der sämtliche Posten entgegen der tatsächlichen Verhältnisse mit Null angesetzt sind (sog. Nullbilanz). Der eingereichte Jahresabschluss ist nichtig. Das Bundesamt für Justiz wertet die Einreichung der Nullbilanz als „Nichtoffenlegung”, da im Hinblick auf § 42 Abs. 1 GmbHG zumindest für das Stammkapital eine Angabe jenseits von Null enthalten sein müsse, damit eine Bilanz vorliege. Das Bundesamt droht demzufolge gem. § 335 Abs. 3 Satz 1 HGB ein Ordnungsgeld an. Dem hiergegen von der X GmbH gem. § 335 Abs. 3 Satz 3 HGB eingelegten Einspruch hilft das Bundesamt nicht ab. Das Bundesamt setzt daher das angedrohte Ordnungsgeld fest. Hiergegen legt die X GmbH gem. § 335 Abs. 4 und 5 HGB beim für die Ordnungsgeldverfahren zuständigen LG Bonn Beschwerde ein .
II. Fragestellung
Erfüllt die X GmbH ihre Offenlegungspflichten und hat ihre Beschwerde beim LG Bonn Aussicht auf Erfolg?
III. Lösungshinweise
1. Arbeitsteilung von § 335 und § 334 HGB
Das in § 335 HGB geregelte Ordnungsgeldverfahren dient nur der Durchsetzung einer Veröffentlichung dem Grunde nach. Auf die Qualität der eingereichten Unterlagen kommt es kaum an. Diese ist in vielen Fällen allerdings Gegenstand der ...