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Einkommensteuer | „Partielle” Nämlichkeit des Wirtschaftsguts – Zum Begriff des privaten Veräußerungsgeschäfts
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 22 Nr. 2, § 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und – nach Löschung des Erbbaurechts – kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird. (2) Der Ermittlung des Gewinns [i]Grundlagenbeitrag „Private Veräußerungsgeschäfte“ NWB CAAAE-43802 aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der – wirtschaftlich gesehen – auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.