1. Eine Weihnachtsfeier ist nicht bereits dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn eine offizielle Weihnachtsfeier nach Mitteilung der Unternehmensleitung nicht stattfindet, der zuständige Abteilungsleiter der abteilungsintern organisierten Veranstaltung aber gutes Gelingen wünscht.
2. Steht eine Feier nur einem Team (ca. 20 Beschäftigte) von 22 Teams zur Teilnahme offen, liegt keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vor.
3. Zwar muss bei Großunternehmen eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung nicht allen Beschäftigten offen stehen. Ein ausreichend großer, organisatorisch abgrenzbarer Unternehmensbereich liegt aber dann nicht vor, wenn eine organisatorisch nicht selbständig abgrenzbare Einheit (hier das Serviceteam des Eingangsbereiches der Behörde) feiern will. Die Rechtslage entspricht dann nicht der bei Filialbetrieben - beispielsweise - einer Lebensmittelkette.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 29.11.2012 - L 2 U 52/11
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