Schadensersatzprozess: Gehörsverletzung seitens des Berufungsgerichts durch Übersehen erheblichen Akteninhalts zur Frage der Verjährung
Gesetze: Art 103 Abs 1 GG, § 167 ZPO, § 195 BGB, § 199 BGB, § 204 Abs 1 Nr 1 BGB
Instanzenzug: OLG Celle Az: 8 U 154/10 Urteilvorgehend LG Verden Az: 4 O 103/10
Gründe
1I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Lebensversicherer, Schadensersatz aus Anlass eines bei ihr abgeschlossenen kreditfinanzierten Lebensversicherungsvertrages.
2Die Beklagte bietet eine Kapitallebensversicherung vom Typ "W." an, bei der mit einer Einmalzahlung Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs" erworben werden (vgl. Senatsurteil vom - IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237).
3Diese Lebensversicherung war im Streitfall Bestandteil des Anlagemodells "E.", das als weitere Bestandteile die Darlehensfinanzierung der Einmalzahlung und die Investition in einen Investmentfonds enthielt. Das Ziel dieses Anlagekonzepts bestand darin, aus dem Investmentfonds einen Kapitalstock zu bilden, der bei Endfälligkeit des Darlehens zu dessen Tilgung ausreicht, während laufende Auszahlungen aus der Lebensversicherung zunächst die Darlehenszinsen decken und dem Versicherungsnehmer nach Tilgung des Darlehens bis zu dem vertraglich bestimmten letzten Auszahlungstermin als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollten.
4Der Kläger zeichnete am den Versicherungsantrag, den Zeichnungsschein E. "mit einer Einmalanlage in eine C. Police in Höhe von DM 250.000" nebst Beratungsprotokoll und beauftragte die Fa. R. mit der Beschaffung eines entsprechenden Darlehens und Einzahlung in die von der Beklagten angebotene Police. Er erhielt anschließend den Versicherungsschein, der einen Versicherungsbeginn am , einen Beitrag von 250.000 DM, eine Laufzeit von 78 Jahren, eine einmalige Auszahlung von 4.350 DM am und halbjährliche Auszahlungen von 7.416 DM vom bis , von 7.540 DM vom bis und von 14.494 DM vom bis ausweist.
5Zur späteren Tilgung des ihm anschließend gewährten Darlehens, die am vorgesehen war, zeichnete er Anteile an einem Investmentfonds in Höhe von 78.000 DM, die er aus Eigenmitteln aufbrachte.
6Zum kündigte der Kläger das Darlehen. Die Rechtsnachfolgerin der Kreditgeberin verwertete den Rückkaufswert der Lebensversicherung und den Depotwert des Investmentfonds und machte eine Restforderung von 58.992,77 € per geltend.
7Der Kläger begehrt die Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten und den Ersatz des aus Eigenvermögen gezahlten Investmentfondsanteils sowie gezahlter Vermittlungsgebühren, Zinsen und Anwaltskosten.
8Er macht verschiedene Aufklärungsmängel geltend. Die Beklagte habe mit zweistelligen Vergangenheitsrenditen werben lassen, die tatsächlich nur mit nicht vergleichbaren Verträgen und aufgrund einer sehr hohen Inflationsrate in Großbritannien erwirtschaftet worden seien. Der den Antrag aufnehmende Untervermittler habe im Beratungsgespräch angegeben, eine Rendite von 8,5% stelle eine vorsichtige Schätzung dar und werde sehr wahrscheinlich übertroffen. Weiter habe er in unzutreffender Weise erklärt, dass die Beklagte keine Reserven bilde und alle Gewinne zeitnah an die Versicherungsnehmer weiterleite. Deren Einlagen würden nach Pool und Quartal getrennt verwaltet. Darüber hinaus sei über das von der Beklagten praktizierte Glättungsverfahren ein kontinuierlicher Wertzuwachs gewährleistet. Tatsächlich erfolge eine quartalsweise Trennung nicht und für gegebene Garantien müsse die Gemeinschaft der Versicherungsnehmer eintreten.
9Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
10II. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass mindestens eine der geltend gemachten Pflichtverletzungen des tätig gewordenen Untervermittlers vorliege, indem dieser unter Bezugnahme auf den Prospekt des E.s mit Vergangenheitsrenditen von durchschnittlich 8,5% geworben habe. Zwei weitere Pflichtverletzungen habe der Kläger schlüssig dargelegt: die Behauptung einer vollständigen und zeitnahen Auskehrung der Erlöse und den fehlenden Hinweis auf das Risiko einer Abschmelzung des eingebrachten Kapitals und die deshalb fehlende Tragfähigkeit des Konzepts. Hieraus folgende Schadensersatzansprüche seien aber jedenfalls verjährt. Es könne deshalb offen bleiben, inwieweit die Beklagte sich Pflichtverletzungen im Beratungsgespräch zurechnen lassen müsse, was indes nicht von vornherein auszuschließen sei.
11III. Die darauf gestützte Abweisung der Klage verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil diese Begründung nur damit zu erklären ist, dass das Berufungsgericht den Akteninhalt nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat.
121. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche eine Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß den Regelungen der §§ 195 ff. BGB gilt und der Verjährungsbeginn sich nach der Vorschrift des § 199 BGB richtet (vgl. Senatsurteil vom IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237 Rn. 68 f.). Es hat weiter zutreffend zugrunde gelegt, dass sich die Verjährungsfrist hinsichtlich jedes einzelnen Beratungs- oder Aufklärungsfehlers gesondert berechnet (, NJW-RR 2011, 842 Rn. 14). Insoweit ist es bezüglich zweier Pflichtverletzungen von einem Verjährungsbeginn spätestens mit Ende des Jahres 2006 aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis des Klägers vom Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen. In diesem Zusammenhang hat es allerdings Kenntnisse von bestimmten Einzelumständen, die dem Kläger Veranlassung gegeben hätten, die Vergangenheitsrenditen in Frage zu stellen, schon für Dezember 2004 festgestellt. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass ein nachfolgendes Untätigbleiben des Klägers sogleich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Unkenntnis von den Anspruchsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs begründet. Ab wann die Untätigkeit des Klägers insoweit als grob fahrlässig zu bewerten ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt. Dem Berufungsurteil lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht grobe Fahrlässigkeit schon für einen früheren Zeitpunkt als im Laufe des Jahres 2006 feststellen wollte. So wird der Vorwurf grober Fahrlässigkeit im Berufungsurteil auf Seite 25 unten gerade daraus hergeleitet, dass das gebotene In-Frage-Stellen der Vergangenheitsrenditen "weder im Jahr 2005 noch im Jahr 2006" geschah.
132. Auf dieser Grundlage hätte das Berufungsgericht nicht zur Feststellung eingetretener Verjährung gelangen können, wenn es beachtet hätte, dass die Klageschrift bereits am unter Beifügung eines Schecks über den Gerichtskostenvorschuss beim Landgericht eingegangen und aufgrund der nach Scheckeinlösung am verfügten Zustellung der Beklagten am zugestellt worden war.
14a) Durch die Einreichung der Klage am wurde die Vollendung der nach Auffassung des Berufungsgerichts bis Ende 2009 laufenden dreijährigen Verjährungsfrist gehindert, weil die Klagezustellung noch "demnächst" i.S. von § 167 ZPO erfolgte, somit auf den Zeitpunkt der Einreichung zurückwirkte und damit rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung noch vor deren Ablauf herbeiführte, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Zustellung ist hier als "demnächst" anzusehen, weil sie nur etwa drei Wochen nach Fristablauf erfolgte und die Gründe für die Verzögerung nicht vom Kläger zu vertreten sind, sondern allein im Geschäftsablauf des Gerichtsbetriebs liegen. Der Kläger hatte alles Erforderliche für eine unverzügliche Klagezustellung getan; insbesondere durfte er den erforderlichen Kostenvorschuss auch in Form eines Verrechnungsschecks leisten (Senatsurteil vom - IV ZR 268/91, NJW-RR 1993, 429 unter 3), wobei er diesen Vorschuss nicht einmal mit der Klage einzahlen musste, sondern auch eine Anforderung durch das Gericht hätte abwarten dürfen (, NJW 1993, 2811 unter II 2 c und vom - II ZR 236/84, NJW 1986, 1347).
15b) Das Berufungsgericht hat den Umstand der Klageeinreichung im Dezember 2009 übersehen. Anders lässt sich nicht erklären, dass es auf die offenkundig einschlägige Vorschrift des § 167 ZPO nicht eingegangen ist, wie insgesamt Ausführungen zum Eintritt der Verjährung im Berufungsurteil fehlen. Damit hat es gegen seine Verpflichtung verstoßen, nicht nur das Vorbringen der Parteien zum Streitstoff, sondern auch den gesamten übrigen Akteninhalt einschließlich der darin dokumentierten gerichtsinternen Vorgänge, soweit diese für die rechtliche Beurteilung des Streitfalls von Bedeutung sind, zur Kenntnis zu nehmen und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Hierin liegt eine Verletzung des Verfahrensgrundrechts der hiervon betroffenen Partei aus Art. 103 Abs. 1 GG.
16IV. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht bisher nur einen Verjährungsbeginn "spätestens" im Jahre 2006 angenommen, zu einem möglichen früheren Beginn damit keine Feststellungen getroffen hat und auch zu Schadensgrund und -höhe eines nicht verjährten Anspruchs weitere Feststellungen erforderlich sind.
17Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit das Berufungsgericht unter II. 3 b) ff) seiner Urteilsgründe eine auf die Behauptung ungenügender Unterrichtung des Klägers über die Verwendung von der Beklagten erwirtschafteter Gewinne zur Finanzierung der Garantien anderer Verträge gestützte Pflichtverletzung verneint hat, steht dies im Widerspruch zu dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Senatsurteil vom (IV ZR 164/11, VersR 2012, 1237). Der Senat hat dort klargestellt, dass die Beklagte auch zu einer Aufklärung über die poolübergreifende Reservenbildung verpflichtet war, da diese dazu führt, dass die mit der Prämie eines Anlegers erwirtschaftete Rendite auch zur Gewährleistung von Garantieansprüchen aller anderen Versicherungsnehmer verwendet werden kann, was in den Policenbedingungen nicht mit der erforderlichen Klarheit erläutert ist (aaO Rn. 58-60). Dem wird das Berufungsgericht, soweit nicht bereits andere Pflichtverletzungen den Klageanspruch rechtfertigen, nachzugehen haben.
Wendt Felsch Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Fundstelle(n):
LAAAE-43650