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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 3536/12 GE EFG 2013 S. 1684 Nr. 20

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Grunderwerbsteuer – einheitliches Vertragswerk: Bezugsfertiges Haus als Gegenstand des Erwerbs – Tatsächliches Zusammenwirken zwischen Grundstücksverkäufer/Rohbauersteller und dem den Innenausbau koordinierenden Bauleiter

Leitsatz

  1. Der für die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist das Grundstück mit aufstehendem bezugsfertigen Gebäude, wenn der den Rohbau errichtende Grundstücksverkäufer mit dem den Innenausbau vermittelnden und überwachenden Bauleiter tatsächlich zusammenwirkt.

  2. Für das Vorliegen eines einheitlichen Vertragswerkes kommt es nicht darauf an, ob die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung durch individuelle Vorgaben von der Erwerberseite mit beeinflusst worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2070 Nr. 35
EFG 2013 S. 1684 Nr. 20
NAAAE-43376

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2013 - 7 K 3536/12 GE

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