Ohne Vorlage des Original-Briefumschlags auch bei Einschaltung eines privaten Postdienstleisters keine Widerlegung der Drei-Tage-Bekanntgabe-Fiktion
durch Vorlage des Postausgangsbuchs und eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin
Leitsatz
Wurde eine entsprechend einer finanzamtlichen Amtsverfügung einen Tag auf Freitag vordatierte Einspruchsentscheidung ausweislich
der Verfügung der Sachbearbeiterin am Donnerstag per einfachen Brief zur Post gegeben, so ist auch bei Beauftragung eines
privaten Zustelldienstes von einer Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO am nächsten Montag auszugehen. Wurde der Original-Briefumschlag
nicht aufbewahrt, kann die gesetzliche Bekanntgabefiktion weder dadurch entkräftet werden, dass die Originaleinspruchsentscheidung
den Eingangsstempel des Bevollmächtigten mit dem Datum des folgenden Dienstags trägt, noch durch die Vorlage des Posteingangsbuchs
noch durch die eidesstattliche Versicherung der Büroleiterin des Bevollmächtigten, wonach in der Kanzlei die Post immer am
Tag des Eingangs gesichtet, im Posteingangsbuch erfasst und jedes eingegangene Dokument mit einem Eingangsstempel versehen
werde.
Fundstelle(n): KAAAE-43364
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.03.2013 - 4 K 1440/10
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