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Betriebsvermögen, Nießbrauch, sonstiges Vermögen
Zweifelsfragen und Antworten zur gesonderten Wertfeststellung und zur Steuerbefreiung
Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i. S. der Vorschrift des § 151 BewG von Bedeutung sind (§ 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG). Eine grundsätzlich klare Regelung – die Entscheidung, ob eine solche formelle Feststellung durchzuführen ist, wirft trotzdem in Teilbereichen Zweifel auf. Einerseits bei der Beantwortung der Frage, ob zu beurteilendes Vermögen tatsächlich als Betriebsvermögen zu qualifizieren ist, insoweit stehen hier Nießbrauchsfälle unter Berücksichtigung der Regelungen des Ländererlasses vom NWB KAAAE-24212 im Fokus. Des Weiteren sind z. T. auch Besonderheiten zu beachten, wie bei treuhänderisch gehaltenem Vermögen. Hierauf sowie auf die Prüfung von Übertragungsvorgängen hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob Steuerbefreiungen nach § 13a, § 13b ErbStG in Betracht kommen, geht der folgende Beitrag ein.
I. Gesonderte Feststellung
Im Bedarfsfall sind die folgend genannten Werte gem. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festzustellen: