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Erbschaftsteuer; | Freibetrag für Betriebsvermögen nach § 13 Abs. 2a ErbStG 1974 a. F.
Der (BStBl 2002 II S. 441) u. a. entschieden, dass die Erklärung über die Inanspruchnahme des BV-Freibetrags keine höchstpersönliche Erklärung ist und somit nach dem Tod des Schenkers durch seine Gesamtrechtsnachfolger abgegeben werden kann. Insoweit ist das BFH-Urteil anzuwenden (s. aber auch NWB EN-Nr. 1033/2002). Der dazu im Widerspruch stehende R 58 Abs. 1 Satz 3 ErbStR wird im Rahmen der Überarbeitung der ErbStR angepasst ().