Bundesweite Initiative „Deutschland rundet auf”
Ertragsteuerliche Behandlung der gespendeten Beträge
Im Rahmen der bundesweiten Initiative „Deutschland rundet auf” hat der Kunde beim Bezahlen an den Kassen der beteiligten Einzelhandelsunternehmen die Möglichkeit, freiwillig und unaufgefordert den ausgewiesenen Zahlungsbetrag auf den nächsthöheren 10-Centbetrag aufzurunden und den Aufrundungsbetrag zu spenden. Die gespendeten Beträge werden von dem jeweiligen Einzelhändler auf ein separates Konto transferiert und zu bestimmten Stichtagen an eine gemeinnützige Stiftungs-GmbH überwiesen.
Ertragsteuerlich sind die Aufrundungsbeträge als Betriebseinnahmen zu erfassen. In gleicher Höhe ist eine Verbindlichkeit gegenüber der gemeinnützigen Stiftungs-GmbH zu passivieren, so dass sich keine Gewinnauswirkung ergibt. Bei Einzelhändlern, die ihren Gewinn durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, sind die Rundungsbeträge im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahmen und im Zeitpunkt der Abführung als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo Ertragsteuer 12/2013
Fundstelle(n):
HAAAE-43271