OFD Frankfurt/M. - S 0305 A - 2 - St 23

Rechtsbehelfe gegen die Erteilung oder Verwendung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO

, BStBl 2013 I S. 862

Einsprüche gegen die Erteilung der Steueridentifikationsnummer nach § 139b AO (IdNr.) sind nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.

Eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. war u. a. unter dem Aktenzeichen 2 K 3093/08 bei dem Finanzgericht Köln anhängig. Die Musterklagen beim Finanzgericht Köln wurden mit der Begründung, dass zwar erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der IdNr. bestehen, jedoch das Finanzgericht nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt sei, abgewiesen.

Das Finanzgericht Köln hat gegen die Urteile die Revision beim BFH zugelassen, welche mit Datum vom auch unter dem Aktenzeichen eingelegt wurde.

Mit (BStBl 2012 II S. 168) hat der BFH die Revision als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung führt er aus, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind.

Die Einsprüche gegen die Zuteilung der Id-Nr. oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO wurden durch Allgemeinverfügung vom , BStBl 2013 I S.862 zurückgewiesen.

Anfragen von Steuerpflichtigen sind entsprechend zu beantworten.

OFD Frankfurt/M. v. - S 0305 A - 2 - St 23

Fundstelle(n):
MAAAE-43265