Die Entscheidung des und 1 BvL 2/11) schließt einen Anspruch uf höhere Leistungen für den im Hauptsacheverfahren streitigen Zeitraum vom bis zum auf der Grundlage eines Antrags nach § 44 SGB X aus. Das BVerfG hat zu der Reichweite seiner Entscheidung ausgeführt, dass eine Rückwirkung der Übergangsregelung hinsichtlich nicht bestandskräftiger Bescheide für Leistungszeiträume ab dem vertretbar sei. Das Stellen eines Antrags nach § 44 SGB X auf Überprüfung eines unanfechtbar gewordenen Bescheides im Mai 2011 eröffnet nicht die Möglichkeit der rückwirkenden Gewährung höherer Leistungen.
Fundstelle(n): XAAAE-43231
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LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 10.06.2013 - L 8 AY 6/13 B
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