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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 8 SO 25/09

Gesetze: SGB X § 107; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB X § 103 Abs. 2; SGB X § 111; SGG § 75 Abs. 5; SGB XII § 19

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die Bewilligung von laufenden Leistungen nach dem SGB II bewirkt eine rückwirkende Krankenversicherung in Bezug auf den Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden. Der Sozialhilfeträger kann keinen Aufwendungsersatz vom Leistungsberechtigten für Krankenbehandlungskosten im streitigen Zeitraum verlangen, da ihr Rückforderungsanspruch nach § 107 Abs 1 SGB X durch die rückwirkende Pflichtversicherung des Klägers untergegangen ist. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nach § 107 Abs 1 SGB X der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den leistungsverpflichteten Leistungsträger als erfüllt. Die Erfüllungsfiktion bezweckt nicht nur, dass der Leistungsberechtigte nicht gegenüber dem zuständig gewordenen Leistungsträger erneut die Leistung verlangen kann, sondern schließt gleichzeitig die Rückabwicklung im Verhältnis zwischen dem vorleistenden Träger und dem Leistungsberechtigten aus.

2. Das gelegentliche Aufsuchen eines Gebäudes allein genügt nicht, um dieses iSv § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII zu "bewohnen".

Fundstelle(n):
ZAAAE-43213

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 04.12.2012 - L 8 SO 25/09

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