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FinMin Schleswig-Holstein 03.09.2002 VI 316 S 4535 009

Grunderwerbsteuer; | Inanspruchnahme des Veräußerers als Gesamtschuldner

Bei einem Kaufvertrag oder einem anderen Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) sind Steuerschuldner stets alle auf Erwerber- und Veräußererseite beteiligten Personen. Als Gesamtschuldner schuldet jeder die gesamte Leistung (§ 44 Abs. 1 AO). In der Regel haben die Vertragsparteien im Kaufvertrag Regelungen darüber getroffen, wer die GrESt und die sonstigen Kosten zu tragen hat. Nach § 448 Abs. 2 BGB i. d. F. des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. (BGBl 2001 I S. 3138) hat der Grundstückserwerber (Käufer) grds. die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrags, für die Auflassung, Grundbucheintragung und sonstigen erforderlichen Erklärungen zu tragen. Aus diesem Grund enthalten die Kaufverträge seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes oft keine Regelung mehr darüber, welche Vertragspart...

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