Instanzenzug:
Gründe
1Die Beschwerde des Klägers, der nach vorangegangener strafgerichtlicher Entziehung die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis begehrt, ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen, die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes zu stellen sind. In der Beschwerdebegründung wird weder einer der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe benannt noch lässt sich ihr mit der gebotenen Deutlichkeit entnehmen, auf welchen dieser drei Gründe die Beschwerde sinngemäß gestützt werden soll. Die Ausführungen beschränken sich stattdessen auf die Behauptung vermeintlicher Fehler bei der Gutachtensanforderung und bei der Beweiswürdigung, wegen derer die Entscheidung des Berufungsgerichts nach Auffassung des Klägers unzutreffend sein soll. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird damit - wenn die Beschwerde darauf abzielen sollte - nicht dargelegt. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, weshalb die Einholung eines fachärztlichen und eines darauf aufbauenden verkehrspsychologischen Gutachtens durch das Berufungsgericht gemessen an der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft gewesen soll. Bei den Angriffen des KIägers gegen den vom Berufungsgericht aus diesen Gutachten gezogenen Schluss auf seine fehlende Fahreignung übersieht er, dass sie Beweiswürdigung regelmäßig - so auch hier - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen ist.
2Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Fundstelle(n):
NAAAE-43175