Praxis des Internationalen Steuerrechts 2013
2013
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C. Treaty and Directive Shopping, Fallstricke und Gestaltungsansätze, Update zu nationalem Recht vs. DBA und Europarecht
I. Der neue § 50d Abs. 3 EStG Beitreibungsrichtlinienumsetzungsgesetz, (Klein)
Fall 17
Die brasilianische börsennotierte Kapitalgesellschaft A möchte nach Europa expandieren und zu diesem Zweck kleinere Wettbewerber in verschiedenen europäischen Staaten aufkaufen. Zunächst interessiert sie sich im Jahr 01 für die deutsche D-GmbH, deren Alleingesellschafter bereit ist, 60 % seiner Geschäftsanteile zu veräußern und damit einen Mehrheitsgesellschafter aufzunehmen. Als A erfährt, dass künftige Gewinne der D-GmbH in Deutschland mit Steuern in Höhe von über 50 % belastet sein werden, wozu insbesondere eine Kapitalertragsteuer („KapESt„) nebst SolZ auf Dividenden in Höhe von 26,375 % beiträgt, schreckt sie zurück. FAfSt Z wird beauftragt zu prüfen, ob und wie zumindest diese Belastung mit KapESt gesenkt werden kann.
Lösungshinweise:
Kapitalertragsteuerermäßigungen
a) Ermäßigungstatbestände
Zwei Fünftel der KapESt (also 10 der 25 %) können der A als beschränkt steuerpflichtiger Körperschaft nach § 44a Abs. 9 Satz 2; § 50d Abs. 3 Satz 5 EStG erstattet werden.
(2) Kein Doppelbesteuerung...