Praxis des Internationalen Steuerrechts 2013
2013
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Denkschrift zum Abkommen
A. Allgemeiner Teil
Das Abkommen sieht in seinen Kernelementen vor, dass
unversteuerte Vermögenswerte deutscher Steuerpflichtiger in der Schweiz auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert werden;
auf zukünftig anfallende Erträge und Gewinne aus Vermögenswerten nach den Regelungen dieses Abkommens eine Steuer erhoben wird undS. 414
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes anfallende Erbschaften ebenfalls einem Steuerrückbehalt in Höhe von 50 Prozent unterliegen oder der deutschen Finanzverwaltung gemeldet werden.
Nachversteuerung in der Vergangenheit unversteuerter Vermögenswerte
Auf der Basis der im Abkommen definierten Bemessungsgrundlage kann eine pauschale und anonyme Nachversteuerung in Form einer Einmalzahlung durchgeführt werden.
Als Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich das Kapital, das am auf schweizerischen Konten oder Depots vorhanden war, für die Nachversteuerung zugrunde zu legen.
Durch die Nachversteuerung gelten die auf die Bemessungsgrundlage bezogenen, noch offenen Steuerforderungen als im Zeitpunkt ihres Entstehens als erloschen.
Diese Erlöschenswirkung tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Vermögenswerte aus Verbrechen herrühren od...