Praxis des Internationalen Steuerrechts 2013
2013
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Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin haben beide Staaten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
1. Zu Artikel 2 (Unter das Abkommen fallende Steuern)
Unterliegt eine in einem der Vertragsstaaten ansässige Person im Fürstentum Liechtenstein in Übereinstimmung mit diesem Abkommen mit ihrem Vermögen oder Teilen hiervon der Vermögenssteuer, so ist die dadurch erfolgende Besteuerung des Sollertrags dieses Vermögens als Besteuerung des aus diesem oder mit diesem Vermögen erzielten Einkommens anzusehen.
2. Zu Artikel 4 Absatz 1 (Ansässige Person)
Ein deutscher Investmentfonds und eine deutsche Investmentaktiengesellschaft, auf die die Vorschriften des Investmentgesetzes anzuwenden sind, gelten als in der Bundesrepublik Deutschland ansässig.
Ein liechtensteinischer Organismus für ...