Zeitliche Zuordnung nachträglicher Kaufpreisveränderung, Freistellung nach § 8b KStG, Organschaft
Leitsatz
1) Nachträgliche Veränderungen des Kaufpreises und der Kosten der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind dem Jahr
der Veräußerung zuzuordnen und dort nach den Grundsätzen des § 8b Abs. 2, 3 KStG zu berücksichtigen.
2) Die Rückwirkung der nachträglichen Änderung betrifft nicht nur die Einkommenskorrektur nach § 8b KStG, sondern auch die
Erfassung des hierin liegenden steuerbilanziellen Erlöses (gegen BStBl. I 2008, 506).
3) Bei Veräußerung der Kapitalgesellschaftsanteile durch eine Organgesellschaft erfolgt die nachträgliche Korrektur im Veräußerungsjahr
außerbilanziell auf der Ebene der Organgesellschaft.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 2069 Nr. 35 BB 2014 S. 1560 Nr. 26 DStR 2013 S. 6 Nr. 46 DStRE 2014 S. 80 Nr. 2 EFG 2013 S. 1690 Nr. 20 Ubg 2014 S. 117 Nr. 2 JAAAE-43013
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