Anwaltskosten im Zusammenhang mit der Unterhaltsfestsetzung für ein uneheliches Kind und dessen Mutter als außergewöhnliche
Belastungen abziehbar
Leitsatz
Anwaltskosten zur Verteidigung gegen einen Unterhaltsabänderungsantrag einer unterhaltsberechtigten Kindesmutter und deren
nichtehelichen Kindes sind als außergewöhnliche Belastungen des Kindesvaters abziehbar, solange die Rechtsverteidigung aus
Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Höhe der anzuerkennenden
Kosten richtet sich nach dem RVG. Daran ändert auch der Nichtanwendungserlass des BMF nichts, der bis zu der ausschließenden
Regelung in § 33 Abs. 3 EStG ab dem VZ 2013 die geänderte BFH-Rechtsprechung für über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar
erklärt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 45 DStRE 2014 S. 16 Nr. 1 EFG 2013 S. 1665 Nr. 20 EStB 2014 S. 72 Nr. 2 GStB 2014 S. 44 Nr. 2 KÖSDI 2013 S. 18639 Nr. 12 ZAAAE-43012
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