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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 1 K 268/12 EFG 2013 S. 1473 Nr. 18

Gesetze: BewG § 37 Abs. 1 und Abs. 2, BewG § 41 Abs. 2a, BewG § 51a, BewG § 34 Abs. 6, BewG § 41 Abs. 1 Nr. 1

Gemeinschaftliche Tierhaltung, Bewertung von LuF-Betrieben

Leitsatz

  1. Die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a BewG) bildet einschließlich der hiermit zusammenhängenden WG einen Betrieb der LuF.

  2. Der LuF-Betrieb bei gemeinschaftlicher Tierhaltung ist auch dann im vergleichenden Verfahren (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BewG) zu bewerten, wenn der Betrieb über keine Eigenflächen verfügt (gegen Tz. 3 Abs. 3 des gemeinsamen Erlasses der obersten Finanzbehörden vom , BStBl I 2011, 939).

  3. Für die Höhe des Zuschlags wegen eines Überbestands an Vieh sind die Wertansätze der Tabelle L 30 in Abschn. 2.20 Abs. 2 Nr.3 BewRL maßgeblich. Der Zuschlag ist gemäß § 41 Abs. 2a BewG zu halbieren.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 1473 Nr. 18
GAAAE-43001

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 30.05.2013 - 1 K 268/12

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