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Lohnsteuer | Fahrergestellung als geldwerter Vorteil
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das nach dem dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grds. nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der BFH musste hier eine beiläufig geäußerte Auffassung korrigieren, denn in seinem (BStBl 2011 II S. 354) hatte man noch Zweifel an der bisherigen Rechtsprechung zum lohnsteuerpflichtigen Vorteil einer Fahrergestellung geäußert. Inzwischen bekennt sich der Senat wieder zu seiner alten Rechtsprechung. Ob diese Grundsätze zum geldwerten Vorteil eines Chauffeurs allerdings auch für den Fall gelt...