BFH Beschluss v. - IX B 28/13

Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei Beauftragung eines privaten Frankierservices

Gesetze: AO § 122 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 6

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

2 1. Weist das FG eine Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vor (, BFH/NV 2013, 952; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 234, jeweils m.w.N.). Ein solcher Mangel liegt insbesondere vor, wenn das Gericht deshalb nicht zur Sache entscheidet, weil es zu Unrecht davon ausgeht, dass die Klagefrist versäumt ist (, BFHE 145, 299, BStBl II 1986, 268; , BFH/NV 2010, 2080).

3 2. Im Streitfall hat das FG die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen.

4 Mit der Behauptung, die Klagefrist sei bei Klageerhebung nicht abgelaufen gewesen und das FG habe in diesem Zusammenhang § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) unrichtig angewandt, da die Einspruchsentscheidung nicht, wie vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) behauptet, am , sondern erst am zur Post gegeben worden sei, haben die Kläger einen Verfahrensfehler geltend gemacht und auch hinreichend dargelegt. Bedient sich —wie im Streitfall— die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Frankierservices und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung nicht an dem in den Akten des FA als Tag der „Aufgabe zur Post” vermerkten Zeitpunkt (hier am Freitag, den ), sondern am ersten Werktag der Folgewoche (d.h. am Montag, den ) von dem Frankierservice frankiert und sodann verschickt wurde, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, weil ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag —dem — schlechthin nicht möglich ist.

5 3. Der Senat hält es für sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO die Vorentscheidung wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Diesem wird auch die Kostenentscheidung nach § 143 Abs. 2 FGO übertragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2013 S. 1537 Nr. 10
MAAAE-42776