1. Ist der Umstand, dass eingeführte Gegenstände einer Regelung für andere Lager als Zolllager, nämlich für Mehrwertsteuerlager, unterliegen sollen, nach Art. 16 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom und nach den Art. 154 und 157 der Richtlinie 2006/112/EG auch dann ausreichend, um die Befreiung von der Zahlung der Mehrwertsteuer zu gewähren, wenn die Verbringung nur urkundlich und nicht physisch erfolgt?
2. Stehen die Sechste Richtlinie 77/388/EWG und die Richtlinie 2006/112/EG einer Praxis entgegen, der zufolge ein Mitgliedstaat die Einfuhrumsatzsteuer einzieht, obwohl diese - aufgrund eines Irrtums oder Fehlers - im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufs- und Erwerbsregister entrichtet worden ist?
3. Verstößt die Forderung des Mitgliedstaats nach Zahlung der im Reverse-Charge-Verfahren durch Eigenberechnung und einer gleichzeitigen Eintragung im Verkaufsregister und Erwerbsregister entrichteten Mehrwertsteuer gegen den Grundsatz der Steuerneutralität?