Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Überweisung
angeblicher Auslagenerstattung auf ausländisches Konto
("Lohnsplitting")
Leitsatz
1. Überweist eine Arbeitgeberin
als Auslagenersatz deklarierte Beträge auf ausländische
Konten ihrer Arbeitnehmer (sog. "Lohnsplittingmodell"),
zählen diese Zahlungen grundsätzlich zum steuerpflichtigen
Arbeitslohn des Arbeitnehmers, und zwar auch dann, wenn und soweit
durch die Zahlungen Werbungskosten des Arbeitnehmers, etwa aufgrund
doppelter Haushaltsführung, erstattet werden. Die Zahlungen
führen zu einer Steuererhöhung, soweit kein entsprechender
Werbungskostenabzug und damit eine Saldierung vorzunehmen ist.
2. Im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz
2 AO hat das FG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer
Steuerhinterziehung, für die das Finanzamt die Feststellungslast
trägt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Beweismaßerleichterungen aufgrund einer verweigerten Mitwirkung
seitens des Steuerpflichtigen dürfen bei der Feststellung
einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden.
3. Wesentliches Indiz für einen bedingten
Vorsatz des Arbeitnehmers bzgl. einer Steuerverkürzung
ist bei einem derartigen Lohnsplitting vor allem die Art und Weise
der Abwicklung (Zahlung des lohnversteuerten Gehalts auf ein inländisches
Konto und Erstattung privater Aufwendungen des Arbeitnehmers auf
ein ausländisches Konto ohne Lohnsteuerabzug und ohne Angabe
auf der Lohnsteuerbescheinigung).
Fundstelle(n): PStR 2013 S. 246 Nr. 10 PStR 2014 S. 312 Nr. 12 HAAAE-42581
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Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.06.2013 - 3 V 69/13
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