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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 V 69/13

Gesetze: AO § 370 Abs. 1 Nr. 1, AO § 169 Abs. 2 S. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Abgabenordnung: Steuerhinterziehung durch Überweisung angeblicher Auslagenerstattung auf ausländisches Konto ("Lohnsplitting")

Leitsatz

1. Überweist eine Arbeitgeberin als Auslagenersatz deklarierte Beträge auf ausländische Konten ihrer Arbeitnehmer (sog. "Lohnsplittingmodell"), zählen diese Zahlungen grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers, und zwar auch dann, wenn und soweit durch die Zahlungen Werbungskosten des Arbeitnehmers, etwa aufgrund doppelter Haushaltsführung, erstattet werden. Die Zahlungen führen zu einer Steuererhöhung, soweit kein entsprechender Werbungskostenabzug und damit eine Saldierung vorzunehmen ist.

2. Im Rahmen des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO hat das FG die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung, für die das Finanzamt die Feststellungslast trägt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Beweismaßerleichterungen aufgrund einer verweigerten Mitwirkung seitens des Steuerpflichtigen dürfen bei der Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach nicht genutzt werden.

3. Wesentliches Indiz für einen bedingten Vorsatz des Arbeitnehmers bzgl. einer Steuerverkürzung ist bei einem derartigen Lohnsplitting vor allem die Art und Weise der Abwicklung (Zahlung des lohnversteuerten Gehalts auf ein inländisches Konto und Erstattung privater Aufwendungen des Arbeitnehmers auf ein ausländisches Konto ohne Lohnsteuerabzug und ohne Angabe auf der Lohnsteuerbescheinigung).

Fundstelle(n):
PStR 2013 S. 246 Nr. 10
PStR 2014 S. 312 Nr. 12
HAAAE-42581

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 20.06.2013 - 3 V 69/13

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