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Körperschaftsteuer; | Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Universitätsklinikum (§ 4 KStG)
Für die steuerrechtliche Beurteilung der entgeltlichen Personalgestellung der Hochschule an die Universitätskliniken ist zwischen der Überlassung des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals zu unterscheiden. Bei der Überlassung des wissenschaftlichen Personals ist zu unterscheiden, ob die Tätigkeiten im Klinikum der Forschung und Lehre (= hoheitlich) oder der Krankenversorgung dienen (= nicht hoheitlich). Ist eine Abgrenzung möglich, sind die verschiedenen Tätigkeiten gesondert zu beurteilen. Zur Arbeitnehmerüberlassung zwischen Universität und Universitätsklinikum als Betrieb gewerblicher Art nimmt die ausführlich Stellung.