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StuB 16/2013 S. 636

Restschuldbefreiung bei Forderung aus unerlaubter Handlung

Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners sowie seine Erklärung voraus, dass er seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Treuhänder abtritt (§ 287 InsO). Von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds beim Insolvenzverwalter angemeldet hatte (§ 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 InsO). Diese Privilegierung gilt jedoch nur dann, wenn die Anmeldung der Forderung und des Rechtsgrunds zur Tabelle spätestens bis zum Ablauf der sechsjährigen Abtretungsfrist erfolgt ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin erst nach Ablauf der sechsjährigen Wohl...

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