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Bewertung der Garantierückstellung bei einem Kfz-Importeur
Übernimmt ein Kfz-Importeur gegenüber den Endkunden über die gesetzliche Gewährleistung hinaus eine sog. Garantiezusage und werden im Garantiefall die Mängel nicht durch den Kfz-Importeur, sondern durch den Vertragshändler, der die Kosten gegenüber dem Kfz-Importeur abrechnet, beseitigt, so liegt wirtschaftlich keine Sachleistungsverpflichtung vor. Vielmehr ist der Kfz-Importeur nach dem rkr. Urteil des Hessischen NWB IAAAE-23929 (EFG 2013 S. 194) zur Erbringung einer Geldleistung verpflichtet. Daher hat der Kfz-Importeur eine pauschale Garantierückstellung mit dem Nennbetrag der voraussichtlichen Verbindlichkeit und nicht mit den Einzelkosten und den notwendigen Gemeinkosten i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG zu bewerten (Bezug: § 249 HGB).
(1) Die Klägerin (Kl.) importiert Kfz. Sie