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StuB 16/2013 S. 629

Ordnungsgeld bei Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen

Es besteht keine Pflicht zur Überprüfung der rechtzeitigen Offenlegung, wenn der mit der Offenlegung beauftrage Steuerberater gegenüber dem offenlegungspflichtigen Unternehmen die erfolgreiche Einreichung bestätigt. Ein Verschulden des Steuerberaters ist dem Unternehmen weder gem. § 278 BGB noch nach § 152 Abs. 1 Satz 3 AO direkt oder in entsprechender Anwendung zuzurechnen ( NWB IAAAE-41428).

Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500 € wegen Nichteinreichung der Jahresabschlussunterlagen. Sie hatte die offenlegungspflichtigen Rechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2010 zuvor weder innerhalb der Jahresfrist nach § 325 Abs. 1 HGB noch innerhalb der sechswöchigen Nachfrist nach Zustellung der Androhungsverfügung (§ 335 Abs. 3 Satz 1 HGB) eingere...

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