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Track 07 | Umsatzsteuer: Leistungsort und Steuerermäßigung beim Verkauf von Eintrittskarten
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter geeinigt. Entsprechend wird der UStAE geändert. Die OFD Münster hat zudem klargestellt, dass sich der Umfang der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nur auf Eintrittsberechtigungen bezieht, die ein Tourneeveranstalter selbst verkauft hat.
Mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen haben sich das Bundesfinanzministerium und die Oberfinanzdirektion Münster befasst. Wenn Sie Tickethändler unter Ihren Mandanten haben, ist das aktuelle BMF-Schreiben für Sie von Bedeutung.
Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung geeinigt: zum Ort der sonstigen Leistung beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter. Mit dem BMF-Schreiben wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Der Verkauf von Tickets an Nichtunternehmer wird danach dort ausgeführt, wo die Leistung vom Unternehmer tatsächlich erbracht wird. Diese Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem