BGH Beschluss v. - IX ZR 279/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2 Die Sache wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung auf. Die Verfolgung von Ansprüchen der Masse ist Sache des Verwalters (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 80 Rn. 32; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 82 KO Anm. 1a; vgl. auch , ZIP 1993, 1886, 1887, insoweit in BGHZ 124, 27 nicht abgedruckt), nicht des Gläubigerausschusses, der nicht berechtigt ist, die Masse nach außen hin zu vertreten (vgl. RGZ 36, 367, 368 f). Die Verantwortung des Verwalters kann deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, allenfalls mit der Bestellung eines mit der Durchsetzung dieser Forderung beauftragten Sonderverwalters enden. Fragen der Zumutbarkeit stellen sich nicht, nachdem der Beklagte keinen Anlass gesehen hat, sein Amt als Konkursverwalter niederzulegen.

3 Das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat den Beweisantrag aus prozessrechtlichen Gründen abgelehnt (§ 138 Abs. 2 ZPO). Es ist dabei von dem in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Grundsatz ausgegangen, dass sich der Umfang der Erklärungslast nach dem Umfang des Vortrags der anderen Partei richtet. Ein substantiiertes Vorbringen kann in der Regel nicht pauschal bestritten werden (vgl. etwa , WM 2010, 815 Rn. 16 mwN). Da das Vorbringen des Klägers zu den Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners aus der Ermittlungsakte stammte, die beigezogen war und vom Beklagten in anderem Zusammenhang auch verwertet worden ist, wäre diesem eine mit Tatsachen unterlegte Stellungnahme möglich und zumutbar gewesen.

4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Fundstelle(n):
JAAAE-42362